Wo ist die Berufliche Bildung in Werkstätten gesetzlich verankert?
Im SGB III ist der Berufsbildungsbereich in § 117 verankert. Außerdem findet er sich in § 57 SGB IX.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) besteht aus drei Komponenten: Priorität der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, Anwendung von Nachteilsausgleichen bei Durchführung und Prüfung der Ausbildung und Fachpraktiker-Berufe als Instrument zur Ausbildung bei besonderer Art und Schwere der Behinderung.
Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich laut BBiG § 68 an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Werkstätten werden hier nicht explizit genannt, betreiben nach der Logik des BBiG aber Berufsausbildungsvorbereitung (BVB) und bilden selber nicht aus.